SVN 2021/01 – Zitatrecht bei Buch- und Online-Publikationen =================================================
Shaker Verlag
2021/01 - #000000#
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Sehr geehrte Autorin,
sehr geehrter Autor,
um Ihrer wissenschaftlichen Arbeit den nötigen
Feinschliff zu verpassen, greifen Sie natürlich
auch auf Sekundärliteratur und -informationen aus
dem Internet zurück. Hierbei ist es wichtig mögliche
Verstöße gegen das Urheberrecht zu vermeiden und bei
allen Veröffentlichungsformen zu prüfen, welche
Rechte an zitierten Quellen bestehen und in welchen
Fällen die Wiedergabe nur mit Erlaubnis erfolgen darf.
In unserem heutigen Newsletter finden Sie deshalb die
wichtigsten Informationen zum Zitatrecht, welche
sowohl für Buch- als auch Online-Publikationen gelten.
Auf die Besonderheiten bei Zitaten aus Internetquellen
gehen wir ebenfalls ein. Zudem nennen wir Ihnen
mögliche Anlaufstellen, die für den Erwerb von
Nutzungsrechten kontaktiert werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Shaker Verlag, Düren
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1. Zitieren in wissenschaftlichen Publikationen
2. Das Zitatrecht und die Verpflichtung zur Quellenangabe
3. Textzitate
3.1 Kleinzitate
3.2 Großzitate
3.3 Großzitate aus Internetquellen
4. Bildzitate
4.1 Abdruckgenehmigungen
4.2 Bildzitate in Online-Publikationen
5. Gemeinfreie Quellen
6. Ihre Veröffentlichung
7. Vertrieb und Marketing
8. Partnerprogramm
9. Neuerscheinungsinformation
10. Ihre Meinung
11. Verteiler Newsletter
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1. Zitieren in wissenschaftlichen Publikationen
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Zitate haben in der Wissenschaft eine besondere Bedeutung.
Wissenschaftler sind in der Regel darauf angewiesen,
Arbeiten und Erkenntnisse anderer Personen zu verwenden,
auf denen Ihre eigenen, neuen Forschungserkenntnisse aufbauen.
So wird beispielsweise in einem einleitenden Text einer
wissenschaftlichen Arbeit wie einer Dissertation mit Zitaten
belegt, welche Aspekte des Themas schon bekannt sind und
welche Wissenslücken noch bestehen.
Gerade nach den vergangenen Plagiatsaffären, die in den
Medien verbreitet wurden, sind eine korrekte Zitation
sowie klare Quelleinangaben absolut verpflichtend.
Nicht nur dem Aspekt einer unnötigen Wiederholung eines
Forschungsvorhabens oder einer fehlenden Nachvollziehbarkeit
wird so entgegengewirkt; eine wissenschaftliche Leistung
muss auch anerkannt werden. Die Aneignung fremder Erkenntnisse
ohne Erwähnung des Urhebers ist als geistiger Diebstahl
nicht nur unmoralisch oder unsozial sondern kann auch
schwere rechtliche Folgen haben.
Neben Textzitaten wird zumeist auch die Einbindung von
Abbildungen in Form von Fotos, Schemas, Tabellen etc.,
die den beschriebenen Sachverhalt verdeutlichen oder
selbst Bestandteil der Diskussion sind, praktiziert. Für
wissenschaftliche Werke definiert das Urheberrechtsgesetz
generell eine größere Freiheit bei der Nutzung von Quellen.
Dennoch muss auch hier in jedem Fall geprüft werden, ob
es der Zustimmung zur Darstellung im eigenen Werk bedarf.
Dies gilt insbesondere für die Urheber von Dissertationen,
die für die veröffentlichten Zitate grundsätzlich selbst
haften. Für die korrekte Quellenangabe und ggf. für das
Einholen einer Abdruckgenehmigung sind Sie als Autor
verantwortlich.
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2. Das Zitatrecht und die Verpflichtung zur Quellenangabe
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Als Urheberrecht wird das Recht bezeichnet, das in materieller
und ideeller Weise das geistige Eigentum schützen soll.
Es wird beschränkt durch die Regelungen in den § 44a ff. UrhG.
Durch diese so genannten Schranken werden die Rechte des
Urhebers begrenzt, denn innerhalb der Schranken ist es anderen
Personen gestattet, das Werk zu nutzen.
Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zählt zu den wichtigsten Schranken
des Urheberrechts, also zu den Ausnahmefällen, in denen
geschützte Werke oder Werkteile ohne Zustimmung des Urhebers
vervielfältigt werden dürfen. Voraussetzung für die
genehmigungsfreie Wiedergabe von fremden Texten oder
Abbildungen ist, dass sie durch den Zitatzweck gerechtfertigt
ist. Ist der Zweck eines Zitates die Untermauerung einer
eigenen Aussage, so ist das Zitat zulässig.
Die Menge der verwendeten Zitate sollte in einem angemessenen
Verhältnis zum eigenen Textanteil bzw. der eigenen geistigen
Leistung stehen. Da der Zitatzweck im wissenschaftlichen
Diskurs gegeben ist, greift das Zitatrecht in wissenschaftlichen
Werken am weitesten. Inwieweit urheberrechtlich geschütztes
Material ohne ausdrückliche Genehmigung in die eigene Arbeit
übernommen werden darf, hängt darüber hinaus allerdings auch
vom Umfang des Zitats ab.
Neben dem § 51 möchten wir hier auch auf den § 63 UrhG hinweisen,
in dem die Verpflichtung zur Quellenangabe klar geregelt ist.
Wenn also ein Werk bzw. ein Teil dessen nach dem Zitatrecht
vervielfältigt wird, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben.
Auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz erhalten Sie
Einblick in die Gesetzestexte zum Urheberrecht:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
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3. Textzitate
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Grundsätzlich wird zwischen Großzitat und Kleinzitat unterschieden,
wobei sich die Bezeichnungen nicht auf die Länge des zitierten
Werkteils, sondern auf dessen Verhältnis zum zitierten Gesamtwerk
beziehen. So ist ein kurzes Gedicht, wenn es in (nahezu) vollem
Umfang wiedergegeben wird, ein Großzitat, während eine längere
Textpassage aus einer Monographie als Kleinzitat gilt.
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3.1 Kleinzitate
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Solche Kleinzitate, die also einem größeren Zusammenhang
entnommen wurden, dürfen ohne Genehmigung in ein eigenes
selbständiges Sprachwerk übernommen werden. Das bedeutet,
das zitierende Werk muss selbst schutzfähig im Sinne des
Urheberrechts sein. Bei bloßen Zitatensammlungen ohne
eigenen schöpferischen Beitrag sind die einzelnen Zitate
dagegen grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dient das Zitat
jedoch als Beleg oder Diskussionsgrundlage und ist somit
ein ausreichender Zitatzweck gegeben, genügt die korrekte
Quellenangabe. Kleinzitate dürfen im Gegensatz zu Großzitaten
auch Werken entnommen werden, die selbst noch nicht in
körperlicher Form veröffentlicht wurden, also auch Vorträgen
oder Sendungen.
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3.2 Großzitate
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Ausschließlich in wissenschaftlichen Werken ist u. U. auch
die genehmigungsfreie Verwendung von Großzitaten zulässig.
Das vollständig oder zu großen Teilen zitierte Werk muss
allerdings bereits erschienen und somit der Öffentlichkeit
zugänglich sein. Auch hier ist der Zitatzweck entscheidend.
Ist es für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit
einem Werk unumgänglich, dieses vollständig wiederzugeben,
ist dies ohne Genehmigung des Urhebers oder Verwerters
gestattet. Die wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber
müssen in diesem Fall im Sinne des wissenschaftlichen
Erkenntnisgewinns zurückgestellt werden. Dient ein Großzitat
nur der Ausschmückung, z.B. in Form eines Mottos oder
zu Beginn eines Vorworts, ist es zustimmungspflichtig.
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3.3 Großzitate aus Internetquellen
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Bei der Unterscheidung in Klein- und Großzitate gelten für
Internetquellen grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für
Printmedien. Jedoch sind Großzitate auch im wissenschaftlichen
Kontext bei reinen Internet-Publikationen ohne Genehmigung
nicht zulässig. Das Bereitstellen von Texten und Bildern im
Internet gilt zwar als Veröffentlichung, wie sie für das
Kleinzitat Voraussetzung ist, jedoch erfüllt es nicht das
für genehmigungsfreie Großzitate notwendige Kriterium des
Erscheinens in körperlicher Form, also in Form von
Vervielfältigungsstücken. Wenn eine Online-Publikation parallel
auch in Buchform erschienen ist, gilt diese Einschränkung
jedoch nicht.
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4. Bildzitate
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Abbildungen sind wie Texte Werke im Sinne des Urheberrechts
und fallen somit unter das Zitatrecht. In der Regel ist von
einem Großzitat auszugehen, da die ausschnittsweise Wiedergabe
von Bildern in den meisten Fällen nicht gestattet ist. Demnach
sind Bildzitate, die einen rein illustrativen Charakter haben,
wie etwa die Cover-Abbildung, grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Aber auch Abbildungen, die aus sachlichen Gründen unverzichtbar
sind und damit unter das Zitatrecht fallen, sind nicht
notwendigerweise frei verwendbar. Dies hängt damit zusammen,
dass nicht nur der dargestellte Inhalt einer Abbildung geschützt
ist, sondern noch weitere Rechte tangiert werden. Wird etwa ein
Kunstwerk im Bild zitiert, beschränkt zwar das Zitatrecht das
Urheberrecht des Künstlers. Aber auch der Fotograf und ggf. das
Museum, in dessen Sammlung sich das Kunstwerk befindet, verfügen
über Rechte an der Abbildung. Die Urheberrechtskette muss also
in alle Richtungen zurückverfolgt und genaustens geprüft werden.
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4.1 Abdruckgenehmigungen
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Gerade bei Bildern ist über die Zitatfreiheit nicht immer
eindeutig zu entscheiden. Es ist daher in jedem Fall ratsam,
sich vor der Veröffentlichung von fremden Bildern abzusichern.
Eine mögliche Anlaufstelle neben den Verlagen oder
Webseiten-Betreibern, aus deren Büchern bzw. Internetpräsenzen
Abbildungen übernommen werden sollen, ist die VG Bild-Kunst in
Bonn. Sie verfügt über die meisten Bildrechte lebender Künstler
und Fotografen und bietet unter
http://www.bildkunst.de viele
vertiefende Erläuterungen zum rechtlichen Hintergrund und zum
praktischen Vorgehen. Die Abdruckgenehmigungen für
wissenschaftliche Werke werden häufig honorarfrei oder gegen
ein eher geringes Honorar erteilt.
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4.2 Bildzitate in Online-Publikationen
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Eine weitere Besonderheit im Online-Bereich stellt das Bildzitat
in einer eigenen digitalen Publikation dar. Das Bildzitat darf
als Großzitat wie oben beschrieben nur aus bereits erschienenen
Werken entnommen werden. Fraglich ist nun, ob ein veröffentlichtes
Printwerk in einer Online-Publikationen auch dann zitiert werden
darf, wenn der Autor des Zitats noch nicht über seine Online-Rechte
verfügt hat, was v. a. bei älteren Werken der Fall sein kann. Das
Einholen einer Genehmigung ist hier in jedem Fall ratsam.
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5. Gemeinfreie Quellen
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Nach deutschem Recht läuft der Urheberrechtsschutz für Werke
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers aus. Die Werke sind dann
"gemeinfrei" und können beliebig reproduziert werden. Es
dürfen dann nicht nur Werke oder Werkteile in die eigene Arbeit
übernommen werden, sondern ganze Werke können ohne Genehmigung
in Form von Reprints oder Digitalpublikationen neu
herausgebracht werden. Auch Zitate aus gemeinfreien Werken
müssen mit einer Quellenangabe versehen werden.
Bei Bildzitaten können allerdings auch Fälle auftreten, in
denen z. B. das zitierte Kunstwerk gemeinfrei ist, aber noch
Rechte Dritter, etwa eines Fotografen oder Museums, an der
verwendeten Abbildung bestehen, wenn diese einen erkennbaren
Beitrag zur Gestaltung geleistet haben.
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6. Ihre Veröffentlichung
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Wir realisieren Ihre Fach- oder Lehrbücher sowie
Dissertationen, Habilitationsschriften,
Tagungsbände und Skripte als herkömmliche
Buch-, als E-Book- und als Online-Veröffentlichung
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Ihnen drei verschiedene Publikationsvarianten an.
Veröffentlichen Sie Ihre Arbeit als Buchpublikation,
ist sie über den nationalen sowie internationalen Buchhandel
lieferbar. Alternativ bieten wir Ihnen an, die Pflichtexemplare
in unserem hauseigenen Printcenter zu drucken und anschließend
zu versenden. Als weitere Publikationsvariante haben Sie die
Möglichkeit, die Dissertation in elektronischer Form der
Hochschulbibliothek zur Verfügung zu stellen und die
gewünschte Anzahl der Pflichtexemplare drucken zu lassen.
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7. Vertrieb und Marketing
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8. Partnerprogramm
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9. Neuerscheinungsinformation
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