• Home
  • Über uns
  • Publizieren
  • Katalog
  • Newsletter
  • Hilfe
  • Account
  • Kontakt / Impressum
Dissertation - Publikationsreihe - Tagungsband - Fachbuch - Vorlesungsskript/Lehrbuch - Zeitschrift - CD-/DVD-ROM - Online Publikation
Suche im Gesamtkatalog - Rezensionen - Lizenzen
Newsletter für Autoren und Herausgeber - Neuerscheinungsservice - Archiv
 
Katalog : Rezensionen : 2012 : Rechtswissenschaft

Rezensionen

Rechtswissenschaft


Rezensionen: 4 Seite 1 von 1

Philipp Schwartz

Das Lettländische Zivilgesetzbuch vom 28. Januar 1937 und seine Entstehungsgeschichte

fiogf49gjkf0d
fiogf49gjkf0d
Die titelgebende Zivilrechtskodifikation durchlief eine besondere Entwicklung: 1937 in Kraft gesetzt, zufolge der sowjetischen Okkupation 1940 aufgehoben, abermals in Kraft während der deutschen Besetzung 1941 bis 1945, ab 1992 mit Änderungen schrittweise wieder eingeführt. Die zeitgenössische Literatur hält sich damit begreiflicherweise in engen Grenzen, immerhin existiert sogar ein deutschsprachiger Kommentar zum Gesetzbuch aus den Jahren 1938 und 1940 (3). Insgesamt aber schließt die Greifswalder Dissertation in schöner Weise eine Lücke und trägt damit zu vielerlei Aspekten bei: Begründung einer Zivilrechtsordnung für einen neuen, in seinen Grenzen zum Teil unhistorischen Staat; im Zusammenhang damit Rechtsvereinheitlichung bislang unterschiedlicher Rechtsgebiete (zu beiden Aspekten informative Karte: 28); Gesetzgebungsgeschichte mit den auch von anderen Ländern bekannten Aspekten wie etwa Kompilation oder Kodifikation, zum Inhalt Rezeption, Revision oder Reform (34-46), „äußere und innere Kontinuität" (47-50) und der spezifische Aspekt einer Rechtsangleichung der baltischen Staaten (51-53). Schließlich entschied man sich für „ein neues und eigenständiges Zivilgesetzbuch für ganz Lettland", also für „Reform" (39).
In Lettland als Teil der ehemaligen russischen Ostseeprovinzen galten neben dessen Recht, besonders dem „Liv-, Est- und Curländischen Privatrecht" Bunges von 1864, die schon allein quantitativ wichtigen „Bauernordnungen", wobei gerade diese „eine Autonomie gegenüber dem Recht der jeweils herrschenden Macht", zuletzt Russland, ermöglicht hatten. Es ist interessant zu lesen, dass gerade zufolge dieser Autonomie „die Staatswerdung der Republik Lettland überhaupt möglich war" (31). Unter anderem aus diesem Grund verwarf man die Idee einer „Rezeption", vor allem des ZGB, zeigte sich aber für Einflüsse aus „insbesondere Deutschland und der Schweiz" offen (36). Gegen eine „Revision" von Bunges Gesetzbuch sprach interessanterweise auch der Umstand, dass von diesem eine offizielle lettische Übersetzung nicht vorlag, ferner inhaltliche Gründe (36). Und „so beschritt man letztlich diesen Weg der Reform" mit einer eigenen Kodifikation (38). Schwartz beschreibt die Gesetzgebungsgeschichte von den ersten Anfängen 1918 über wechselnde politische Ereignisse wie den Staatsstreich von Ministerpräsident Ulmanis 1934 (Staatspräsident ab 1936) bis hin zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs zum Jahresbeginn 1938. Das autoritäre Regime von Ulmanis begünstigte die Schaffung der Rechtseinheit durch das Zivilgesetzbuch 1937, halboffiziell wurde es auch „Präsident Ulmanis Zivilgesetzbuch" genannt (129). Interessant ist übrigens, dass das Geteilte Eigentum erst im Dezember 1938 abgeschafft wurde.
Ein umfangreiches Kapitel (149-229) erläutert „Tragende Grundsätze und Inhalt", gefolgt von einem Kapitel „Beurteilung des Lettländischen Zivilgesetzbuches von 1937 in rechtsdogmatischer und rechtspolitischer Hinsicht" (231-264). Aus der detaillierten und ausgewogenen Darstellung ergibt sich ein interessantes Ergebnis, das Schwartz in der Bezeichnung widergespiegelt sieht: Entstanden sei ein staatlich- „lettländisches" und nicht ein ethnisch- „lettisches" Gesetzbuch, denn nationale Besonderheiten spielten kaum eine Rolle, auch gebe es zu Bunges Gesetzbuch eine „innere Kontinuität" (265f).Alles in allem eine gelungene und wertvolle Arbeit, nicht zuletzt zufolge der breiten quellenmäßigen Grundlage und der Einbeziehung von Sekundärliteratur.

Wilhelm Brauneder, Wien

Quelle: ZNR Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte, 34. Jahrgang 2012 Nr.1/2, Seite 170 f

Rezension: 02.08.2012

ZNR Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte, 34. Jahrgang 2012 Nr.1/2, Seite 170 f

Reihe: Rechtswissenschaft

Philipp Schwartz - Das Lettländische Zivilgesetzbuch vom 28. Januar 1937 und seine Entstehungsgeschichte
978-3-8322-7758-1

fiogf49gjkf0d
fiogf49gjkf0d
Die titelgebende Zivilrechtskodifikation durchlief eine besondere Entwicklung: 1937 in Kraft gesetzt, zufolge der sowjetischen Okkupation 1940 aufgehoben, abermals in Kraft... » mehr

Simon Burger

Verantwortung und Verantwortlichkeit für die Umsetzung supranationalen Rechts im Bundesstaat

Die horizontale und vertikale Zuordnung der Umsetzungspflichten einschließlich der Haftung

fiogf49gjkf0d
Die in Köln entstandene Dissertation behandelt ein für den Bundesstaat dauerhaft relevantes Thema, nämlich die Frage nach der Verantwortung bzw. Verantwortlichkeit bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts. Im ersten Abschnitt erörtert Verf. die mitgliedstaatlichen Umsetzungspflichten und Haftungsrisiken gegenüber der Gemeinschaft erörtert. Normativer Ausgangspunkt sind die Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 Abs. 1, Art. 228 Abs. 1 EGV i.V.m. Art. 10 EGV. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungspflichten werden anhand der Rechtsquellenschichten strukturiert. Im zweiten Abschnitt behandelt er die Defizite bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und konstatiert ein erhebliches Umsetzungsdefizit, das weniger in der normativen Kontrolle als in der verwaltungsmäßigen Umsetzung – teils auch wegen des föderalen Staatsaufbaus – liegt. Im dritten Abschnitt werden das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226, 227 EGV, die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung sowie mittelbar haftungsrelevante Instrumente dargestellt. Die beiden letzten Abschnitte befassen sich als Kern der Untersuchung mit der horizontalen wie vertikalen Zuordnung der Umsetzungspflichten. Verf. erörtert bei der horizontalen Verantwortlichkeit vor allem die judikativen Umsetzungspflichten, die nicht durch die richterliche Unabhängigkeit, den Gewaltenteilungsgrundsatz oder die Rechtssicherheit eingeschränkt würden; Verstöße der Judikative sind nach der Judikatur dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnen. Verf. wendet sich auch der Frage nach den legislativen Umsetzungspflichten bei Verstößen durch die Rechtsanwendung der Administrative bzw. der Judikative zu, die durch die EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinienumsetzung und Verwaltungspraxis weitgehend geklärt erscheint. Im Bereich der legislativen Korrektur gemeinschaftswidriger nationaler Rechtsprechung folgt Verf. der Auffassung, dass die nationale Umsetzungsnorm das Niveau der Konkretisierung der jeweils umzusetzenden Vorschrift erreichen müsse (S. 254). Im letzten Abschnitt erörtert Verf. die vertikale Zuordnung der Umsetzungsverantwortung. Maßstabsnormen sind insoweit Art. 23 Abs. 1 Satz 1, Art 104a Abs. 6 GG. Eine Zentralisierung von Umsetzungskompetenzen in der föderalen Ordnung hält Verf. weder aus gemeinschaftsrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Die vertikale Zuordnung wird sodann am Beispiel des Vertragsverletzungsverfahrens illustriert. Die Diskrepanz zwischen der innerstaatlichen Umsetzungsverantwortung und der Haftung für Umsetzungsdefizite im Außenverhältnis ist die Grundlage für den innerstaatlichen Lastenausgleich der Haftung nach Art. 104a Abs. 6 GG. Verf. will dem Bund entgegen verbreiteter Ansicht auch dann einen Regressanspruch einräumen, wenn kein Ausführungsgesetz ergeht. Unklarheiten bei legislativen Umsetzungskompetenzen orientieren sich an den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen, wobei die Länder die grundsätzliche Umsetzungsverantwortung bei konkurrierender Gesetzgebung tragen. Schließlich werden noch die Sanktionen aufgrund des Defizitverfahrens nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 EGV erörtert und die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung im Blick auf die kumulative Haftung der verschiedenen föderalen Ebenen näher beleuchtet. Dies führt zu einem Haftungsausgleich im föderalen Innenverhältnis. Die nach Art. 109 Abs. 5 GG schematisierte Haftungsaufteilung zwischen den Ländern zur Wahrung des Stabilitätspaktes könne wegen des fehlenden Gleichklangs zwischen Umsetzungspflicht und Haftung die europäischen Stabilitätsvorgaben nicht wirksam sichern (S. 337).
Die Dissertation stellt einen guten Überblick über die Verantwortungs- und Haftungsproblematik bei der Umsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechtes dar und zeigt insbesondere im Bereich der horizontalen und der vertikalen Umsetzungsverantwortung bedenkenswerte Anstöße zur weiteren Diskussion. Wünschenswert wäre, den enormen Fußnotenapparat (2 038 Fußnoten) besser auf die einzelnen Abschnitte aufzuteilen.
Prof. em. Dr. Albrecht Weber, Universität Osnabrück

Quelle: DVBL, Heft 04/2012, Seite 227

Rezension: 18.02.2012

DVBL, Heft 04/2012, Seite 227

Reihe: Rechtswissenschaft

Simon Burger - Verantwortung und Verantwortlichkeit für die Umsetzung supranationalen Rechts im Bundesstaat
Die horizontale und vertikale Zuordnung der Umsetzungspflichten einschließlich der Haftung
978-3-8322-9562-2

fiogf49gjkf0d
Die in Köln entstandene Dissertation behandelt ein für den Bundesstaat dauerhaft relevantes Thema, nämlich die Frage nach der Verantwortung bzw. Verantwortlichkeit bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts. Im ersten... » mehr

Jürgen Samtleben

Rechtspraxis und Rechtskultur in Brasilien und Lateinamerika

Beiträge aus internationaler und regionaler Perspektive

fiogf49gjkf0d
"Rezensieren heißt mustern". So fasste kürzlich eine große Tageszeitung (Magnus Klaue, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.5.2011, S. N5) den Doppelsinn des Begriffs zusammen: Ein Werk zu mustern, meine beides, es zu betrachten und es zu beurteilen, wobei der Beurteilende den Gegenstand selber zu erfahren habe. Im Fall des hier zu musternden Bandes muss schon die bloße Betrachtung imponieren. Denn es handelt sich um eine beachtliche Zahl von Aufsätzen, ergänzt um Fallstudien, in denen der Autor sich zumeist aktuellen Fragen, teilweise auch rechtshistorischen Gegenständen widmet. Dennoch ist es dem Vorwort zufolge nur eine "Auswahl von Beiträgen", die in vier Jahrzehnten wissenschaftlicher Beschäftigung mit dem lateinamerikanischen Recht im Allgemeinen und dem brasilianischen im Besonderen entstanden sind. Den Schwerpunkt bilden Fragen des inter­ nationalen Privat- und des Vertragsrechts, ergänzt um ein großes Kapitel zum Mercosur. Hinzu kommen Abhandlungen zur Ideengeschichte und zum Verfassungsrecht einzelner Staaten, so dass jeder, der sich einmal mit dem überseeischen Rechts- und Verfassungsvergleich befasst hat oder dies plant, manchen interessanten, weiter führenden Aufsatz finden sollte.
Wenn es daher um den zweiten Aspekt jener eingangs erwähnten "Musterung" geht, die Beurteilung, so fällt diese durchweg positiv aus. Allenfalls hätte es sich - angesichts der Vielfalt und Komplexität der behandelten Fragen - angeboten, den Band um eine Einleitung oder ein Schlusskapitel zu ergänzen. Auf diesem Wege ließen sich einzelne, besonders wichtige und wiederkehrende Phänomene hervorheben und das große Angebot an Informationen und Quellen durch eine solche inhaltliche Klammer noch besser zusammen binden. Von diesem eher geringfügigen Einwand abgesehen, seien aus dem Band einige Beiträge, die den Schwerpunkt "Verfassung und Recht in Übersee" betreffen, besonders hervorgehoben: Reizvoll ist etwa die Untersuchung der Gerichtsverfassungen in Brasilien und Argenlinien, insofern der Autor diese in einen Vergleich der föderalen Systeme beider Staaten einfügt (S. 82 ff.). Die Verfassungen legen die Organisationshoheit der Provinzen fest mit einer detaillierten (enumerativen) Aufzählung der Bundeskompetenzen, weisen im Übrigen aber manche, auch historisch begründete Unterschiede auf. Wer sich für die Ideengeschichte Lateinamerikas interessiert, dem sei ferner der ausführliche Beitrag über die Wirkung Jeremy Benthams empfohlen (S. 321 ff.), der gute Aufschlüsse über die Rezeption europäischer Philosophen und Staatstheoretiker gibt. Bentham ist nur einer von zahlreichen, zumeist liberalen Denkern, die in Lateinamerika während des 19. Jahrhunderts und darüber hinaus noch Staatsmänner und Gelehrte inspirierten, während sie in ihren Heimatländern in Vergessenheit geraten oder niemals wirklich bekannt geworden waren. Zur ersten Kategorie gehört außer Bentham auch Benjamin Constant, zur zweiten Karl Christian Friedrich Krause.
Schließlich sei auf den bereits zuvor in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beitrag zur Verfassungsentwicklung in Peru nach dem Ende der Regierungszeit Alberto Fujimoris hingewiesen, der speziell die Verfassungsgerichtsbarkeit in den Blick nimmt. Hier wie im gesamten Band überzeugt die sachliche, an den einschlägigen juristischen Begriffen und Vorschriften orientierte Darlegung, ohne dass der Autor deshalb die politischen und gesellschaftlichen Schwierigkeiten beschönigt. So erwähnt er für die peruanische Gerichtsbarkeit die Neigung zu Kompetenzüberschreitungen (S. 549) und weist bezüglich der obersten Staatsorgane auf Manipulationen und Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip hin (S. 530 f.).
Diese Hervorhebungen sollen aber keineswegs den Blick auf den eigentlichen Schwer­ punkt des Bandes verstellen, den das geltende Recht und speziell das (internationale) Wirtschaftsrecht ausmachen. Der Fall Brasilien verdient auch deshalb eine besondere Aufmerksamkeit, weil die Kontroversen um die Nutzung der natürlichen Ressourcen und um den auch hier zunehmend knapperen Boden immer schärfer werden und wegen der grenzüberschreitenden Bedeutung auch zu Fragen des internationalen Privat- und Vertragsrechts geworden sind. In einzelnen Staaten, so in Goias wegen der guten Voraussetzungen für den Soja-Anbau, gehen immer größere Flächen in die Hand ausländischer Investoren über. Daher versuchen die öffentlichen Gewalten in Brasilien, solchen Verträgen durch Auslegung oder Anpassung bestehender Normen Grenzen zu setzen -eine Frage, die inzwischen eine erhebliche rechtspolitische Bedeutung gewonnen hat und auch in Europa zum Gegenstand der öffentlichen Debatte geworden ist (stellvertretend Jean-Pierre Langellier, Le Monde vom 10.6.2011, S. 10).

Andreas Timmermann, Berlin

Quelle: VRÜ, Verfassung und Recht in Übersee, Ausgabe 4, 2011, Seite 616f.

Rezension: 23.01.2012

VRÜ, Verfassung und Recht in Übersee, Ausgabe 4, 2011, Seite 616f.

Reihe: Schriften der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung

Jürgen Samtleben - Rechtspraxis und Rechtskultur in Brasilien und Lateinamerika
Beiträge aus internationaler und regionaler Perspektive
978-3-8322-9011-5

fiogf49gjkf0d
"Rezensieren heißt mustern". So fasste kürzlich eine große Tageszeitung (Magnus Klaue, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.5.2011, S. N5) den Doppelsinn des Begriffs zusammen: Ein Werk zu mustern, meine beides, es... » mehr

Sebastian Berg

Die Stipulation in der Rechtsprechung des Reichsgerichts

fiogf49gjkf0d
Die Arbeit ist die von Peter Oestmann betreute, von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation des Verfassers. Sie dürfte es nach der Einleitung des Verfassers eigentlich nicht geben, weil nach der einheitlichen Lehrmeinung die Stipulation des römischen Rechtes in deutschen Sprachraum nicht rezipiert wurde, so dass die Stipulation in der Rechtsprechung des in Berlin am 1. 12. 1879 eröffneten Reichsgerichts keine Rolle spielen dürfte. Weil aber die Quellen ein Vetorecht verdienen und trotz der zuvor festgestellten fehlenden Rezeption der Stipulation insgesamt 84 Urteile die Stipulation oder eine ihr verwandte Form enthalten, gibt es sie doch.

Dementsprechend betrachtet der Verfasser zunächst den Ursprung der Stipulation im römischen Recht. Von dort aus geht er unmittelbar zum 19. Jahrhundert über und behandelt die Diskussion bei Friedrich Liebe, Heinrich Rudolph Gneist, Otto Bähr, Wilhelm Girtanner und Friedrich Carl von Savigny. Daran schließt er die Analyse der reichsgerichtlichen Rechtsprechung an.

Der Verfasser untersucht im Einzelnen die Entscheidungen der „Reichsrichter“ im Versicherungsrecht, im Erbrecht, im Konkursrecht, betreffend die dinglichen Rechte, im Gesellschaftsrecht, im Kaufrecht, im Handelsrecht, im Prozessrecht und in sonstigen Zusammenhängen. Im Ergebnis kann er feststellen, dass der Begriff der Stipulation bis zur Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht aus der höchstrichterlichen Praxis verschwunden ist, wenn auch ein abnehmender Gebrauch von 1879 bis 1896 erkennbar ist, der vielleicht auch an einzelnen Personen festgemacht hätte werden können. Deswegen schließt er ansprechend auf eine Systematik, an Hand derer er zumindest eine Rezeption des Begriffes Stipulation behaupten kann, mag es die vorliegende Arbeit nun (eigentlich) geben dürfen oder nicht.

Innsbruck
Gerhard Köbler

Quelle: Internetanzeige ZIER 1 (2011) 59

Rezension: 10.01.2012

Internetanzeige ZIER 1 (2011) 59

Reihe: Rechtswissenschaft

Sebastian Berg - Die Stipulation in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
978-3-8322-8062-8

fiogf49gjkf0d
Die Arbeit ist die von Peter Oestmann betreute, von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation des Verfassers. Sie dürfte es nach der Einleitung des Verfassers eigentlich... » mehr

<<< <<  | 
1  | 
>>
>>>