Kathrin BeinesBaugenehmigungsfreistellungsverfahren– Folgeprobleme bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ISBN: | 978-3-8440-5593-1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Reihe: | Rechtswissenschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlagwörter: | Baugenehmigungsfreistellungsverfahren; Bebauungsplan; Baurecht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Publikationsart: | Dissertation | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sprache: | Deutsch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seiten: | 176 Seiten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gewicht: | 239 g | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Format: | 21 x 14,8 cm | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bindung: | Paperback | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Preis: | 48,80 € / 61,10 SFr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erscheinungsdatum: | November 2017 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zusammenfassung: | Seit Mitte der 70-er Jahre ist unter anderem im öffentlichen Baurecht ein Trend zur Deregulierung verfahrensrechtlicher Vorschriften zu beobachten. In den nachfolgenden Jahren wurde länderübergreifend die klassische Baugenehmigung als Reformobjekt angesehen. Als Resultat dieser Deregulierungsbemühungen stellt sich in Nordrhein-Westfalen die Einführung bzw. Ausweitung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe dar. Unter gewissen Voraussetzungen, unter anderem sofern das Wohnbauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, kann daher in Nordrhein-Westfalen ein Wohngebäude ohne den vorherigen Erlass einer Baugenehmigung errichtet werden.
Was in erster Linie für die Bauherren positiv im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und damit einer Verkürzung der Dauer bis zum Baubeginn klingen mag, stellt sich nach der Errichtung des Wohnbauvorhabens insbesondere in dem Fall, in dem die Unwirksamkeit des den genehmigungsfreigestellten Wohnbauvorhaben zu Grunde liegenden Bebauungsplans nachträglich festgestellt wird, als problematisch dar. Denn ist die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt, entfällt damit eine der Anwendungsvoraussetzungen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens. Das Vorhaben stellt sich wegen des dann wieder geltenden Grundsatzes der Genehmigungspflicht und mangels Vorliegen einer Baugenehmigung als formell illegal dar. Ob das Vorhaben darüber hinaus auch materiell illegal ist, hängt maßgeblich davon ab, ob es mit den Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall, droht diesen Vorhaben der Erlass von Beseitigungsverfügungen, da es an einer länderübergreifenden Bestandsschutzregelung fehlt und auch die Berufung auf Vertrauensschutz den Erlass der Beseitigungsverfügung nicht verhindern kann. Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat dieses Problem erkannt und eine landesrechtliche Regelung in Form des § 67 Abs. 8 BauO NRW erlassen. Diese landesrechtliche Regelung ist in ihrer Reichweite und ihrem Verständnis kompetenzrechtlichen Anforderungen bzw. Begrenzungen unterworfen. So darf die landesrechtliche Regelung nicht dazu führen, dass sie im völligen Widerspruch zu den bundesrechtlichen Regelungen steht. Sie ist daher auf den Regelungsgehalt einer Fiktion der Genehmigungsfreistellung oder die Regelung eines teilweisen Ausschlusses repressiver Befugnisse aus kompetenzrechtlichen Gründen begrenzt. Zu den kompetenzrechtlichen Schwierigkeiten bei der Auslegung der nordrhein-westfälischen Vorschrift treten weitere – nicht kompetenzielle – Probleme der Ausgestaltung des § 67 Abs. 8 S. 2 BauO NRW hinzu. Es werden verschiedene Verstöße der Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie weitere Fragen in Bezug auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 67 Abs. 8 BauO NRW untersucht. |