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Rezensionen

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978-3-8322-6992-0
Ruben Alexander Hofmann
Der Red Button im Rundfunkrecht
Interaktive Anwendungen im digitalen Fernsehen und ihre rundfunkrechtliche Einordnung
Rechtswissenschaft
Rezension
Prof. Dr. Manfred Rehbinder, Archiv für Urheber- und Medienrecht, Sonderdruck aus Band 2010/I, S. 316/317, 19.03.2010

Unter Red Button versteht man eine Einblendung in das Fernsehprogramm in Form der Abbildung des roten der vier farbigen Multifunktionsknöpfe der Fernsteuerung, die den Zuschauer darüber informiert, dass eine «interaktive Applikation» synchron zur laufenden Fernsehsendung zur Verfügung steht (S. 13). Der Zuschauer wird also durch den Red Button aufgefordert, die Rolle des passiven Rezipienten durch aktive Teilnahme in Form der Teilnahme an Spielen oder Chats oder durch individuellen Bezug von multimedialen Hintergrundinformationen anzureichern. Die Entwicklung solcher Teilnahmemöglichkeiten beruht auf dem Bemühen um die Bekämpfung der sog. Reaktanz (S. 51), nämlich dem abnehmenden Interesse, ja der zunehmenden Aversion gegen die Blockwerbung, von der die werbefinanzierten privaten Free-TV-Sender existenziell abhängen. Der Verf. zeigt die Fülle der Nutzungsmöglichkeiten des Red Button auf und untersucht ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Medienrecht. Das Ergebnis: Die Einblendung von Red Buttons ist als Werbung einzuordnen, wenn sie (1) innerhalb eines Werbeblocks Verwendung findet, (2) selbst werbliche Eigenschaften aufweist oder (3) auf eine werbliche Applikation hinweist (S. 165). Soweit die Einblendung nicht als Werbung zu qualifizieren ist, ist zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Applikationen zu unterscheiden. Unentgeltlich nutzbare Dienste stellen ein neues Mittel der Zuschauerbindung und als solches eine Eigenwerbung dar. Entgeltliche Applikationen sind grundsätzlich Produkte des Sendeunternehmens, und der Hinweis auf sie stellt Werbung dar, sollte die Applikation nicht als Begleitmaterial anzusehen sein. Der Red Button könnte allerdings auch im Rahmen des Product Placement eingesetzt werden. Hier könnte er unter das Beeinflussungsverbot fallen, je nachdem, ob es sich um Eigen-, Auftrags- oder Fremdprodukte handelt. Falls es sich um eine programmintegrierte Eigenwerbung handelt, stellt der Red Button eine Verletzung der negativen Informationsfreiheit dar, die in mittelbarer Drittwirkung sowohl im Wettbewerbsrecht als auch im Rundfunkrecht zu berücksichtigen ist (S. 151 ff). Es sei denn, es besteht ein unmittelbarer Bezug zwischen Sendung und programmorientierter Eigenwerbung (S. 165). Fehlen meinungsbildungsrelevante Elemente, ist der Red Button aber nicht als Rundfunk, sondern als Telemediendienst zu qualifizieren (S. 168). Die unter Betreuung von Professor Karl-Nikolaus Pfeifer entstandene Kölner Dissertation ist sorgfältig gearbeitet und materialreich, wenn auch in der Gedankenführung nicht immer einfach zu verfolgen.

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