Die Spielraumtheorie, bei deren Anwendung die Strafwertgröße (Strafzeitdauer) nur vage (unscharf bzw. unbestimmt) bezifferbar ist, kann bei Implementierung der Theorie des Strafwertkalküls präzisiert werden.
Hierzu ist die Weiterentwicklung des delikttheoretischen Fundaments der Strafrechtstheorie nötig. Zur Erreichung dieses wissenschaftlichen Fortschritts bedarf es der Enträtselung der Verhältnisse zwischen dem Schwerequantum jedes Delikts- und Begehungstyps einer Straftat und der interdeliktischen Größenordnung der Strafzeit und ihrer intradeliktischen Konkretisierung, wobei man letztlich auf die Unterstellung der Existenz von Unwertquanten (ignorierte Begehungsbedenken) in Strafwertform angewiesen ist; es müssen die "geistigen Hemmschuhe" (Erkenntnisbarrieren) der herkömmlichen Delikttheorie ausgemerzt werden, die in Bezug auf eine brauchbare Strafzumessungslehre bestehen. Hierzu gehört die Eliminierung der traditionellen linearen Stufenstruktur der "Straftatelemente" ebenso wie die der "risikotheoretischen Zurechnung" und die der "kriminalpolitischen Strafzumessungsschuld".
Insbesondere ist das Denkschema der "Doppelnatur" ausmerzungsbedürftig. Diese herkömmlichen zurechtgelegten Herbeiführungs- bzw. Begründungsmechanismen sind Fiktionen, die Willkür provozieren. Es sind Schadcodes der rechtsstaatlichen Gesetzesanwendung.