SVN 2022/01 – Zitatrecht bei Buch- und Online-Publikationen Webansicht:
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Shaker Verlag
2022/01 - #000000#
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Sehr geehrte Autorin,
Sehr geehrter Autor,
"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."
Wenn Sie bei Ihrer wissenschaftlichen Arbeit auf
Sekundärliteratur und -informationen aus dem Internet
zurückgreifen, ist es wichtig mögliche Verstöße gegen
das Urheberrecht zu vermeiden. Vor einer
Veröffentlichung sollte überprüft werden, welche Rechte
an zitierten Quellen bestehen und in welchen Fällen
die Wiedergabe nur mit Erlaubnis erfolgen darf.
In unserem heutigen Newsletter finden Sie deshalb die
wichtigsten Informationen zum Zitatrecht, welche sowohl
für Buch- als auch Online-Publikationen gelten. Auf
die Besonderheiten bei Zitaten aus Internetquellen
gehen wir ebenfalls ein. Zudem nennen wir Ihnen mögliche
Anlaufstellen, die für den Erwerb von Nutzungsrechten
kontaktiert werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Shaker Verlag, Düren
====================Inhalt====================
1. Zitieren in wissenschaftlichen Publikationen
2. Das Zitatrecht und die Verpflichtung zur Quellenangabe
3. Textzitate
3.1 Kleinzitate
3.2 Großzitate
3.3 Großzitate aus Internetquellen
4. Bildzitate
4.1 Abdruckgenehmigungen
4.2 Bildzitate in Online-Publikationen
5. Gemeinfreie Quellen
6. Ihre Veröffentlichung
7. Vertrieb und Marketing
8. Partnerprogramm
9. Neuerscheinungsinformation
10. Ihre Meinung
11. Verteiler Newsletter
====================Inhalt====================
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1. Zitieren in wissenschaftlichen Publikationen
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Zitate haben in der Wissenschaft eine besondere Bedeutung.
Wissenschaftler sind in der Regel darauf angewiesen,
Arbeiten und Erkenntnisse anderer Personen zu verwenden,
auf denen ihre eigenen, neuen Forschungserkenntnisse
aufbauen. So wird beispielsweise in einem einleitenden
Text einer wissenschaftlichen Arbeit wie einer Dissertation
mit Zitaten belegt, welche Aspekte des Themas schon bekannt
sind und welche Wissenslücken noch bestehen.
Gerade nach den vergangenen Plagiatsaffären, die in den
Medien verbreitet wurden, sind eine korrekte Zitation
sowie klare Quelleinangaben absolut verpflichtend.
Nicht nur dem Aspekt einer unnötigen Wiederholung eines
Forschungsvorhabens oder einer fehlenden Nachvollziehbarkeit
wird so entgegengewirkt; eine wissenschaftliche Leistung
muss auch anerkannt werden. Die Aneignung fremder
Erkenntnisse ohne Erwähnung des Urhebers ist als geistiger
Diebstahl nicht nur unmoralisch oder unsozial sondern kann
auch schwere rechtliche Folgen haben.
Neben Textzitaten wird zumeist auch die Einbindung von
Abbildungen in Form von Fotos, Schemas, Tabellen etc.
praktiziert, die den beschriebenen Sachverhalt verdeutlichen
oder selbst Bestandteil der Diskussion sind. Für
wissenschaftliche Werke definiert das Urheberrechtsgesetz
generell eine größere Freiheit bei der Nutzung von Quellen.
Dennoch muss auch hier in jedem Fall geprüft werden, ob es
der Zustimmung zur Darstellung im eigenen Werk bedarf. Dies
gilt insbesondere für die Urheber von Dissertationen, die
für die veröffentlichten Zitate grundsätzlich selbst haften.
Für die korrekte Quellenangabe und ggf. für das Einholen
einer Abdruckgenehmigung sind Sie als Autor verantwortlich.
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2. Das Zitatrecht und die Verpflichtung zur Quellenangabe
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Als Urheberrecht wird das Recht bezeichnet, das in materieller
und ideeller Weise das geistige Eigentum schützen soll. Es
wird beschränkt durch die Regelungen in den § 44a ff. UrhG.
Durch diese so genannten Schranken werden die Rechte des
Urhebers begrenzt, denn innerhalb der Schranken ist es anderen
Personen gestattet, das Werk zu nutzen.
Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zählt zu den wichtigsten Schranken
des Urheberrechts, also zu den Ausnahmefällen, in denen
geschützte Werke oder Werkteile ohne Zustimmung des Urhebers
vervielfältigt werden dürfen. Voraussetzung für die
genehmigungsfreie Wiedergabe von fremden Texten oder Abbildungen
ist, dass sie durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist. Ist
der Zweck eines Zitates die Untermauerung einer eigenen Aussage,
so ist das Zitat zulässig.
Die Menge der verwendeten Zitate sollte in einem angemessenen
Verhältnis zum eigenen Textanteil bzw. der eigenen geistigen
Leistung stehen. Da der Zitatzweck im wissenschaftlichen Diskurs
gegeben ist, greift das Zitatrecht in wissenschaftlichen Werken
am weitesten. Inwieweit urheberrechtlich geschütztes Material
ohne ausdrückliche Genehmigung in die eigene Arbeit übernommen
werden darf, hängt darüber hinaus allerdings auch vom Umfang
des Zitats ab.
Neben dem § 51 möchten wir hier auch auf den § 63 UrhG hinweisen,
in dem die Verpflichtung zur Quellenangabe klar geregelt ist.
Wenn also ein Werk bzw. ein Teil dessen nach dem Zitatrecht
vervielfältigt wird, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben.
Auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz erhalten Sie
Einblick in die Gesetzestexte zum Urheberrecht:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
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3. Textzitate
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Grundsätzlich wird zwischen Großzitat und Kleinzitat
unterschieden, wobei sich die Bezeichnungen nicht auf
die Länge des zitierten Werkteils, sondern auf dessen
Verhältnis zum zitierten Gesamtwerk beziehen. So ist
ein kurzes Gedicht, wenn es in (nahezu) vollem Umfang
wiedergegeben wird, ein Großzitat, während eine längere
Textpassage aus einer Monographie als Kleinzitat gilt.
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3.1 Kleinzitate
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Solche Kleinzitate, die also einem größeren Zusammenhang
entnommen wurden, dürfen ohne Genehmigung in ein eigenes
selbständiges Sprachwerk übernommen werden. Das bedeutet,
das zitierende Werk muss selbst schutzfähig im Sinne des
Urheberrechts sein. Bei bloßen Zitatensammlungen ohne
eigenen schöpferischen Beitrag sind die einzelnen Zitate
dagegen grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dient das Zitat
jedoch als Beleg oder Diskussionsgrundlage und ist somit
ein ausreichender Zitatzweck gegeben, genügt die korrekte
Quellenangabe. Kleinzitate dürfen im Gegensatz zu Großzitaten
auch Werken entnommen werden, die selbst noch nicht in
körperlicher Form veröffentlicht wurden, also auch Vorträgen
oder Sendungen.
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3.2 Großzitate
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Ausschließlich in wissenschaftlichen Werken ist u. U. auch
die genehmigungsfreie Verwendung von Großzitaten zulässig.
Das vollständig oder zu großen Teilen zitierte Werk muss
allerdings bereits erschienen und somit der Öffentlichkeit
zugänglich sein. Auch hier ist der Zitatzweck entscheidend.
Ist es für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem
Werk unumgänglich, dieses vollständig wiederzugeben, ist dies
ohne Genehmigung des Urhebers oder Verwerters gestattet. Die
wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber müssen in diesem
Fall im Sinne des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns
zurückgestellt werden. Dient ein Großzitat nur der Ausschmückung,
z.B. in Form eines Mottos oder zu Beginn eines Vorworts, ist
es zustimmungspflichtig.
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3.3 Großzitate aus Internetquellen
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Bei der Unterscheidung in Klein- und Großzitate gelten für
Internetquellen grundsätzlich die gleichen Kriterien wie
für Printmedien. Jedoch sind Großzitate auch im
wissenschaftlichen Kontext bei reinen Internet-Publikationen
ohne Genehmigung nicht zulässig. Das Bereitstellen von
Texten und Bildern im Internet gilt zwar als Veröffentlichung,
wie sie für das Kleinzitat Voraussetzung ist, jedoch erfüllt
es nicht das für genehmigungsfreie Großzitate notwendige
Kriterium des Erscheinens in körperlicher Form, also in
Form von Vervielfältigungsstücken. Wenn eine
Online-Publikation parallel auch in Buchform erschienen
ist, gilt diese Einschränkung jedoch nicht.
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4. Bildzitate
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Abbildungen sind wie Texte Werke im Sinne des Urheberrechts
und fallen somit unter das Zitatrecht. In der Regel ist von
einem Großzitat auszugehen, da die ausschnittsweise
Wiedergabe von Bildern in den meisten Fällen nicht gestattet
ist. Demnach sind Bildzitate, die einen rein illustrativen
Charakter haben, wie etwa die Cover-Abbildung, grundsätzlich
genehmigungspflichtig.
Aber auch Abbildungen, die aus sachlichen Gründen
unverzichtbar sind und damit unter das Zitatrecht fallen,
sind nicht notwendigerweise frei verwendbar. Dies hängt
damit zusammen, dass nicht nur der dargestellte Inhalt
einer Abbildung geschützt ist, sondern noch weitere Rechte
tangiert werden. Wird etwa ein Kunstwerk im Bild zitiert,
beschränkt zwar das Zitatrecht das Urheberrecht des
Künstlers. Aber auch der Fotograf und ggf. das Museum,
in dessen Sammlung sich das Kunstwerk befindet, verfügen
über Rechte an der Abbildung. Die Urheberrechtskette muss
also in alle Richtungen zurückverfolgt und genaustens
geprüft werden.
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4.1 Abdruckgenehmigungen
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Gerade bei Bildern ist über die Zitatfreiheit nicht immer
eindeutig zu entscheiden. Es ist daher in jedem Fall
ratsam, sich vor der Veröffentlichung von fremden Bildern
abzusichern. Eine mögliche Anlaufstelle neben den Verlagen
oder Webseiten-Betreibern, aus deren Büchern bzw.
Internetpräsenzen Abbildungen übernommen werden sollen,
ist die VG Bild-Kunst in Bonn. Sie verfügt über die
meisten Bildrechte lebender Künstler und Fotografen
und bietet unter
http://www.bildkunst.de viele vertiefende
Erläuterungen zum rechtlichen Hintergrund und zum
praktischen Vorgehen. Die Abdruckgenehmigungen für
wissenschaftliche Werke werden häufig honorarfrei
oder gegen ein eher geringes Honorar erteilt.
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4.2 Bildzitate in Online-Publikationen
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Eine weitere Besonderheit im Online-Bereich stellt das
Bildzitat in einer eigenen digitalen Publikation dar.
Das Bildzitat darf als Großzitat wie oben beschrieben
nur aus bereits erschienenen Werken entnommen werden.
Fraglich ist nun, ob ein veröffentlichtes Printwerk in
einer Online-Publikationen auch dann zitiert werden darf,
wenn der Autor des Zitats noch nicht über seine
Online-Rechte verfügt hat, was v. a. bei älteren Werken
der Fall sein kann. Das Einholen einer Genehmigung ist
hier in jedem Fall ratsam.
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5. Gemeinfreie Quellen
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Nach deutschem Recht läuft der Urheberrechtsschutz für
Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers aus. Die Werke
sind dann "gemeinfrei" und können beliebig reproduziert
werden. Es dürfen dann nicht nur Werke oder Werkteile
in die eigene Arbeit übernommen werden, sondern ganze
Werke können ohne Genehmigung in Form von Reprints oder
Digitalpublikationen neu herausgebracht werden. Auch
Zitate aus gemeinfreien Werken müssen mit einer
Quellenangabe versehen werden.
Bei Bildzitaten können allerdings auch Fälle auftreten,
in denen z. B. das zitierte Kunstwerk gemeinfrei ist,
aber noch Rechte Dritter, etwa eines Fotografen oder
Museums, an der verwendeten Abbildung bestehen, wenn
diese einen erkennbaren Beitrag zur Gestaltung geleistet
haben.
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6. Ihre Veröffentlichung
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Wir realisieren Ihre Fach- oder Lehrbücher sowie
Dissertationen, Habilitationsschriften,
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Buch-, als E-Book- und als Online-Veröffentlichung
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in unserem hauseigenen Printcenter zu drucken und anschließend
zu versenden. Als weitere Publikationsvariante haben Sie die
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Hochschulbibliothek zur Verfügung zu stellen und die
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7. Vertrieb und Marketing
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8. Partnerprogramm
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9. Neuerscheinungsinformation
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