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Katalog : Rezensionen : 2010 : Rechtswissenschaft

Rezensionen

Rechtswissenschaft


Rezensionen: 6 Seite 1 von 1

Carsten Beckmann

Girovertragliche Abrechnungskontrolle und die Eibl-Kontenprüfung

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Die Dissertation gliedert sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im ersten Teil stellt der Verfasser die Abrechnungsregeln für Girokonten zusammen. Insbesondere wird auf die Bereiche Wertstellung, Bankgebühren und Zins eingegangen und die diesbezüglichen Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung werden dargestellt. Zu Zuverlässigkeit von Wertstellungen und Gebührenerhebungen sind Übersichtstabellen enthalten. Im zweiten Teil der Arbeit behandelt der Verfasser die Frage, wie die Kreditinstitute die zuvor beschriebenen Abrechnungsregeln umsetzen. Dabei untersucht der Verfasser Preis- und Leistungsverzeichnisse von 50 Kreditinstituten, insbesondere auf richtige Werstellungsregeln und Gebührenklauseln. Die überraschenden Ergebnisse der Auswertung lassen die besondere Notwendigkeit der Abrechnungskontrolle im Girobereich deutlich werden. Hierzu wird im dritten Teil schließlich ein möglicher Überprüfungsweg untersucht. Hierbei handelt es sich um die "Eibl-Kontoprüfung" von dem Privatgutachter Hans-Peter Eibl aus Lauffen/Neckar. Dieser bietet ein Prüfprogramm an, das bislang nicht Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung war. Der Verfasser liefert eine Darstellung von Funktionsweise und Aufbau, Rechenweg und möglichen Fehlerquellen und Verbesserungsmöglichkeiten. Ein wirklich interessantes Buch. Und auch wenn manche Problemstellungen sicher kritisch diskutiert werden können, dürfte es für alle Banken und Sparkassen dringend angezeigt sein, die eigene Abrechnungs- und Verbuchpraxis kritisch auf Fehler zu durchleuchten.

Quelle: 

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Zeitschrift BankPraktiker, Heft 11/2010, Seite 446

Rezension: 10.12.2010

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Zeitschrift BankPraktiker, Heft 11/2010, Seite 446

Reihe: Rechtswissenschaft

Carsten Beckmann - Girovertragliche Abrechnungskontrolle und die Eibl-Kontenprüfung
978-3-8322-8369-8

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Die Dissertation gliedert sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im ersten Teil stellt der Verfasser die Abrechnungsregeln für Girokonten zusammen. Insbesondere wird auf die Bereiche Wertstellung, Bankgebühren und... » mehr

Jürgen Samtleben

Rechtspraxis und Rechtskultur in Brasilien und Lateinamerika

Beiträge aus internationaler und regionaler Perspektive

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Jürgen Samtleben ist eine Autorität des und im südamerikanischen Recht. Der Band versammelt Schriften aus seiner Feder, die in vier Jahrzehnten entstanden sind. Sie sind auf heutigen Gesetzesstand gebracht. Entstanden ist ein hochaktuelles Kompendium, das Theorie und Praxis gleichermaßen verpflichtet ist. Die Beiträge sind systematisch geordnet und durch Verweisungen aufeinander verbunden. Thematische Schwerpunkte sind das IPR, die Rechtsfragen des Mercosur und die praktischen Fragen des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs. Die Wirkungsgeschichte einzelner Beiträge ist groß. Jürgen Samtleben ist zentraler Mitgestalter der von ihm besonders gepflegten Rechtsordnungen.

Quelle: 

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IPRax 2010, Heft 6

Rezension: 08.12.2010

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IPRax 2010, Heft 6

Reihe: Schriften der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung

Jürgen Samtleben - Rechtspraxis und Rechtskultur in Brasilien und Lateinamerika
Beiträge aus internationaler und regionaler Perspektive
978-3-8322-9011-5

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Jürgen Samtleben ist eine Autorität des und im südamerikanischen Recht. Der Band versammelt Schriften aus seiner Feder, die in vier Jahrzehnten entstanden sind. Sie sind auf heutigen Gesetzesstand gebracht. Entstanden... » mehr

Simone Friesenhahn

Die ertragsteuerliche Behandlung von Beitragsrückerstattungen bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gemäß § 21 KStG

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Die ertragssteuerliche Behandlung von Beitragsrückerstattungen bzw. Überschussbeteiligung an Versicherungsnehmer ist für die Versicherungsunternehmen von zentraler Bedeutung. Das Steuerrecht begreift diese Zahlungen grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) des Versicherungsunternehmens und lässt sie nur ausnahmsweise zum Abzug zu. Die Abziehbarkeit bestimmt sich nach der besonderen Regelung des §21 KStG. Dogmatisch interessant ist, dass der Gesetzgeber zur Herstellung einer rechtsformneutralen Besteuerung die auf VVaG zugeschnittene Regelung auch auf Versicherungsaktiengesellschaften erstreckt, obwohl diese von der vGA-Problematik nicht betroffen sind. Aufgrund neuerer Entscheidungen des BFH zur Auslegung des §21 KStG sowie der bislang nicht abschließend geklärten Auswirkungen der Änderungen des §8b KStG im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes ist §21 KStG zudem auch von aktuellem Interesse. Die Verfasserin unterzieht die Abzugsbeschränkung des §21 KStG einer umfassenden steuerrechtlichen Beurteilung.

Quelle: 

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Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft, Heft 1/2010, S. 106

Rezension: 01.04.2010

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Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft, Heft 1/2010, S. 106

Reihe: Berliner Schriftenreihe zum Steuer- und Wirtschaftsrecht

Simone Friesenhahn - Die ertragsteuerliche Behandlung von Beitragsrückerstattungen bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gemäß § 21 KStG
978-3-8322-8183-0

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Die ertragssteuerliche Behandlung von Beitragsrückerstattungen bzw. Überschussbeteiligung an Versicherungsnehmer ist für die Versicherungsunternehmen von zentraler Bedeutung. Das Steuerrecht begreift diese Zahlungen... » mehr

Ruben Alexander Hofmann

Der Red Button im Rundfunkrecht

Interaktive Anwendungen im digitalen Fernsehen und ihre rundfunkrechtliche Einordnung

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Unter Red Button versteht man eine Einblendung in das Fernsehprogramm in Form der Abbildung des roten der vier farbigen Multifunktionsknöpfe der Fernsteuerung, die den Zuschauer darüber informiert, dass eine «interaktive Applikation» synchron zur laufenden Fernsehsendung zur Verfügung steht (S. 13). Der Zuschauer wird also durch den Red Button aufgefordert, die Rolle des passiven Rezipienten durch aktive Teilnahme in Form der Teilnahme an Spielen oder Chats oder durch individuellen Bezug von multimedialen Hintergrundinformationen anzureichern. Die Entwicklung solcher Teilnahmemöglichkeiten beruht auf dem Bemühen um die Bekämpfung der sog. Reaktanz (S. 51), nämlich dem abnehmenden Interesse, ja der zunehmenden Aversion gegen die Blockwerbung, von der die werbefinanzierten privaten Free-TV-Sender existenziell abhängen. Der Verf. zeigt die Fülle der Nutzungsmöglichkeiten des Red Button auf und untersucht ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Medienrecht. Das Ergebnis: Die Einblendung von Red Buttons ist als Werbung einzuordnen, wenn sie (1) innerhalb eines Werbeblocks Verwendung findet, (2) selbst werbliche Eigenschaften aufweist oder (3) auf eine werbliche Applikation hinweist (S. 165). Soweit die Einblendung nicht als Werbung zu qualifizieren ist, ist zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Applikationen zu unterscheiden. Unentgeltlich nutzbare Dienste stellen ein neues Mittel der Zuschauerbindung und als solches eine Eigenwerbung dar. Entgeltliche Applikationen sind grundsätzlich Produkte des Sendeunternehmens, und der Hinweis auf sie stellt Werbung dar, sollte die Applikation nicht als Begleitmaterial anzusehen sein. Der Red Button könnte allerdings auch im Rahmen des Product Placement eingesetzt werden. Hier könnte er unter das Beeinflussungsverbot fallen, je nachdem, ob es sich um Eigen-, Auftrags- oder Fremdprodukte handelt. Falls es sich um eine programmintegrierte Eigenwerbung handelt, stellt der Red Button eine Verletzung der negativen Informationsfreiheit dar, die in mittelbarer Drittwirkung sowohl im Wettbewerbsrecht als auch im Rundfunkrecht zu berücksichtigen ist (S. 151 ff). Es sei denn, es besteht ein unmittelbarer Bezug zwischen Sendung und programmorientierter Eigenwerbung (S. 165). Fehlen meinungsbildungsrelevante Elemente, ist der Red Button aber nicht als Rundfunk, sondern als Telemediendienst zu qualifizieren (S. 168). Die unter Betreuung von Professor Karl-Nikolaus Pfeifer entstandene Kölner Dissertation ist sorgfältig gearbeitet und materialreich, wenn auch in der Gedankenführung nicht immer einfach zu verfolgen.

Quelle: 

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Prof. Dr. Manfred Rehbinder, Archiv für Urheber- und Medienrecht, Sonderdruck aus Band 2010/I, S. 316/317

Rezension: 19.03.2010

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Prof. Dr. Manfred Rehbinder, Archiv für Urheber- und Medienrecht, Sonderdruck aus Band 2010/I, S. 316/317

Reihe: Rechtswissenschaft

Ruben Alexander Hofmann - Der Red Button im Rundfunkrecht
Interaktive Anwendungen im digitalen Fernsehen und ihre rundfunkrechtliche Einordnung
978-3-8322-6992-0

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Unter Red Button versteht man eine Einblendung in das Fernsehprogramm in Form der Abbildung des roten der vier farbigen Multifunktionsknöpfe der Fernsteuerung, die den Zuschauer darüber informiert, dass eine «interaktive... » mehr

Norbert Berthold Wagner

Grund- und Menschenrechte in Auslandseinsätzen von Streitkräften

Schutz und Grenzen von Grund- und Menschenrechten bei Auslandseinsätzen von Streitkräften im Frieden und in bewaffneten Konflikten

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Der Autor, Referent im Bundesministerium der Verteidigung, hat mit dem im Shaker Verlag erschienenen Werk einen Beitrag vorgelegt, der die Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und vor allem die Grenzen der Geltung der Grund-und Menschenrechte bei Auslandseinsätzen der Streitkräfte im Frieden und bewaffneten Konflikten beleuchtet. Es kann nicht übersehen werden, dass national wie auch international die Debatte um die vollständige oder partielle Geltung der Grund- und Menschenrechte in den Auslandseinsatzgebieten, in denen die Bundeswehr und andere NATO-Streitkräfte eingesetzt sind, anhält und so mancher die Geltung dieser Rechte auch im Einsatz fordert oder seiner Überzeugung Ausdruck verleiht, dass diese Rechte zu gewährleisten sind. Mit den Auffassungen solcher Gutmenschen, denen es oft an einer fachlich einwandfreien juristischen Analyse und Argumentation fehlt, räumt der Autor dieses Beitrages gründlich auf.

Quelle: 

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Holger Zetzsche, Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2009 Heft 6,

Rezension: 05.01.2010

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Holger Zetzsche, Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2009 Heft 6,

Reihe: Rechtswissenschaft

Norbert Berthold Wagner - Grund- und Menschenrechte in Auslandseinsätzen von Streitkräften
Schutz und Grenzen von Grund- und Menschenrechten bei Auslandseinsätzen von Streitkräften im Frieden und in bewaffneten Konflikten
978-3-8322-8213-4

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Der Autor, Referent im Bundesministerium der Verteidigung, hat mit dem im Shaker Verlag erschienenen Werk einen Beitrag vorgelegt, der die Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und vor allem die Grenzen der Geltung der... » mehr

Philipp Schwartz

Das Lettländische Zivilgesetzbuch vom 28. Januar 1937 und seine Entstehungsgeschichte

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Mit seinem Werk erschließt Schwartz erstmals Motive, Konzeptionen und Inhalte des Zivilgesetzbuches von 1937 für Lettland anhand insbesondere des umfangreichen lettischen Schrifttums zu dieser Kodifikation und zu deren Vorgeschichte. Die Gesetzgebeungs- bzw. die Sitzungsprotokolle vor allem der maßgebenden Gesetzkommission 1933-1936 waren leider nicht mehr auffindbar. Eine deutsche Übersetzung der litauischen Originalfassung des ZGB erschien 1937 als „Ausgabe des lettischen Justiz-ministeriums". Schwartz behandelt zunächst die Rechtsentwicklung in den russischen Ostseeprovinzen Estland, Livland und Kurland bis zur Gründung des unabhängigen lettischen Staates am 18.11.1918 (S. 9ff.). In diesen Provinzen galt seit 1864 das Provinzialrecht der Ostseegouvernements (Teil III: Liv-, Est- und Curländisches Privat-recht [BPR III; seit 1919 auch Lei]), das eine Sammlung und Systematisierung des bestehenden Rechts in 4600 Bestimmungen enthielt und sich zu über die Hälfte auf das römische Recht stützte. Zu Lettland kam 1918 das Kurland, das südliche Livland und Lettgallen [Dünaburg], in dem hinsichtlich des Zivilrechts der von Schwartz nicht detailliert besprochene Svod (russisches Zivilgesetz X von 1834) galt. Das Kapitel 2 des Werkes umfasst in vier Abschnitten die Entstehung der letti-schen Zivilgesetzgebung. Teil 1 behandelt die Diskussion über den richtigen Weg der lettischen Gesetzgebung (Rezeption ausländischer Kodifikationen, Revision des BPR III oder Erarbeitung einer eigenständigen neuen Kodifikation). In den Kapiteln 2 und 3 (S. 54ff.. 67ff.) geht der Verfasser auf die Arbeiten der ersten beiden Gesetz-gebungskommissionen (1920, 1924) und auf die umfangreiche, zum Teil rechtsvereinheitlichende und reformierende Einzelgesetzgebung bis 1934 ein. Wichtig war ins-besondere das Ehegesetz von 1921, das die fakultative Zivilehe mit ausschließlicher Zuständigkeit der weltlichen Gerichte in Ehesachen einführte und die Konventionalscheidung zuließ (S. 73f.). Regelungsmaterien weiterer Gesetze waren das Miet-, Un-ehelichen- und Yormundschaftsrecht sowie das Luftverkehrs- und Kraftfahrzeugrecht. Hingewiesen sei noch auf die Agrarreformgesetze von 1919, 1927 und 1928, die eine entschädigungslose Enteignung der zumeist deutschbaltischen Großgrundbesitzer bis auf ein Restgut von 50 ha mit Ausnahme der Stadtgüter vorsah (S. 54f.). Ferner liegen aus der genannten Zeit mehrere Teilentwürfe zur geplanten Kodifikation vor, die je-doch zunächst nur eine Revision des bestehenden Zivilrechts, d. h. des BPR III, zum Ziel hatten. Dies gilt zunächst auch für die Arbeiten der dritten Kodifikationskommis-sion von 1933. die erst nach dem Staatsstreich vom Mai 1934 (Errichtung eines autori-tären Regimes unter Ulmanis) den Revisionsgedanken aufgab und in 120 Sitzungen den Entwurf zu einem neuen, eigenständigen Zivilgesetzbuch ausarbeitete. Dieser wurde in 40 Sitzungen von dem sog. Kleinen Kabinett revidiert und im Januar 1937 vom Ministerkabinett verabschiedet. In Kapitel 3 geht Schwartz den tragenden Grundsätzen und dem Inhalt des ZGB von 1937 nach (S. 149-229). Die 2400 Bestimmungen umfassende Kodifikation (1938 ergänzt durch ein Grundbuchgesetz) bedeutete insgesamt eine Abkehr von einem in-dividualistisch ausgerichteten Privatrecht hin zu einem stärker gemeinschaftsbezogenen sozialen Recht (S. 153). Dies kam bereits in i 1 der »Einleitung" zum Ausdruck: „Rechte sind auszuüben und Pflichten sind zu erfüllen nach gutem Glauben". Aller-dings beruht ein nicht unerheblicher Teil des ZGB auf dem BPR III und damit auf dem römischen Recht. Nicht ganz unerheblich waren auch die Einflüsse des schwei-zerischen Zivilgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Deutschen Rei-ches. Von den Einzelregelungen seien hervorgehoben: Trennung des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts von der Übereignung, die jedoch kausal ausgestaltet war: Ablehnung eines gutgläubigen Erwerbs, jedoch Versagung eines Herausgabeanspruchs gegen den gutgläubigen Erwerber einer beweglichen Sache: Einführung des Grundbuchsystems; akzessorische Hypothek als einzige Grundpfandform mit Zulassung jedoch der Blankozession und Beibehaltung des Instituts der ruhenden Erbschaft. Unklar bleibt die Reichweite des deliktischen Generaltatbestandes des § 1635: „Jede Rechtsverletzung, d. i. jede an sich unerlaubte Handlung, gibt dem Geschädigten das Recht, vom Ver-letzenden Entschädigung zu verlangen, soweit ihm diese Handlung zur Schuld zu-gerechnet werden kann." Erst mit dem ZGB von 1937 wurde das geteilte Eigentum, das in Mitteleuropa bereits im 19. Jahrhundert beseitigt worden war, gegen eine Ent-schädigung von 8-12% des Grundstückswertes abgeschafft. Für das Familienrecht \ ermisst der Leser nähere Ausführungen zum Nichtehelichenrecht (Übernahme der exceptio plurium) und des Adoptionsrechts, beides Rechtsgebiete, die in den 20er und 30er Jahren in Mitteleuropa Gegenstand zahlreicher Reformüberlegungen waren. In Kapitel 4 bringt Schwartz eine Gesamtbeurteilung des ZGB von 1937 in rechts-dogmatischer und rechtspolitischer Hinsicht vornehmlich aus zeitgenössischer letti-scher Sicht (S. 231-264). Die Kodifikation beseitigte den lokalen Rechtspartikularis-mus und den sog. sozialen Partikularismus, d. h. den ständisch orientierten Rechtspanikularismus. Sie brachte hinsichtlich des Modernisierungsbedarfs den Anschluss an das Zivilrecht West- und Mitteleuropas. Vor allem aber ist die Bedeutung des ZGB, das zur Schaffung einer lettischen juristischen Terminologie beitrug, als „große na-tionale Errungenschaft" hervorzuheben (so der Staatspräsident Ulmanis, S. 245). Das ZGB galt mit einer Unterbrechung in den Jahren 1940/41 bis 1944 und wurde ab 1992 mit Änderungen sukzessive wieder in Kraft gesetzt. Mit seinem Werk hat Schwartz nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Rechtsgeschichte Lettlands, sondern gleichzei-tig auch zur europäischen Rechtsgeschichte der Zwischenkriegszeit geleistet, deren Erforschung noch immer in den Anfängen steckt. Unter diesem Aspekt wären einige detailliertere rechts vergleichende Hinweise nützlich gewesen, so auf das von Schwartz erwähnte tschechische Zivilgesetzbuch, das jedoch nicht mehr verabschiedet wur-de (vgl. S. 232). Nach der Erschließung der Materialien und Grundlagen des ZGB von 1937 steht nunmehr einer vertieften Befassung mit den rechtsdogmatischen und rechtspolitischen Grundlagen dieser Kodifikation nichts mehr im Wege.

Quelle: 

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Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 127.Band, 2010

Rezension: 01.01.2010

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Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 127.Band, 2010

Reihe: Rechtswissenschaft

Philipp Schwartz - Das Lettländische Zivilgesetzbuch vom 28. Januar 1937 und seine Entstehungsgeschichte
978-3-8322-7758-1

fiogf49gjkf0d
Mit seinem Werk erschließt Schwartz erstmals Motive, Konzeptionen und Inhalte des Zivilgesetzbuches von 1937 für Lettland anhand insbesondere des umfangreichen lettischen Schrifttums zu dieser Kodifikation und zu deren... » mehr

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